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Anzeige über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen


Allgemeine Informationen

Anforderungen an das Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle (§3 AbesA)

  • ständige Aufsicht einer zuverlässigen Person

  • nur bei trockenem Wetter verbrennen

  • nur montags bis freitags in der Zeit von 08.00 bis 16.00 Uhr,
    samstags von 08.00 bis 12.00 Uhr

  • Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen

  • zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen

  • das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen

  • vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

  • Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: 

    1. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;

    2. 35 m von sonstigen Gebäuden;

    3. 5 m zur Grundstücksgrenze;

    4. 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;

    5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;

    6. 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;

    7. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

 

Sonstige Verpflichtungen:

  • Wenn innerhalb der Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.

  • Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen. Diese kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderliche Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöschgeräten.

  • Die Anzeige muss enthalten: 

    1. Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen,

    2. Art und Menge des Abfalls,

    3. Namen, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen.


Rechtsgrundlagen

Bürgerservice Hessenrecht - PflAbfV HE | Landesnorm Hessen | Gesamtausgabe | Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ... | Textnachweis ab: 01.01.2004

 


Bearbeitungsdauer

Antrag bitte 2 Tage vorher einreichen

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.


Ansprechpartner

MitarbeiterInnen der Verwaltung
Lange Str. 27
37249 Neu-Eichenberg

Nadine Junghans
Zimmer 6 (Obergeschoss)
Lange Str. 27
37249 Neu-Eichenberg
Telefon (05504) 99 89 002
Telefax (05504) 99 89 005

Anna-Katrin Bergner
Zimmer 7 (Obergeschoss)
Lange Str. 27
37249 Neu-Eichenberg
Telefon (05504) 99 89 007
Telefax (05504) 99 89 005

Tamara Klein
Zimmer 1 (Erdgeschoss)
Lange Straße 27
37249 Neu-Eichenberg
Telefon (05504) 99 89 006
Telefax (05504) 99 89 005


Formulare

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