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Pressemitteilung Werra-Meißner-Kreis

Meldung aus Neu-Eichenberg

Informationsblatt bei Kirchenaustritt -

Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug

 

Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,

 

damit Ihr Arbeitgeber den Kirchenaustritt beim Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen kann, muss das Ende der Kirchensteuerpflicht in der ELStAM-Datenbank (ELStAM -Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) der Finanzverwaltung erfasst werden.

 

Bitte beachten Sie dabei Folgendes:

 Sofern Sie dem Amtsgericht eine Einverständniserklärung erteilen, schickt dieses eine Ausfertigung der Austrittsurkunde an die Meldebehörde, in der Sie aktuell mit Hauptwohnung gemeldet sind. Andernfalls müssen Sie die Meldebehörde selbst über Ihren

Kirchenaustritt informieren.

Der Kirchenaustritt wird von der Meldebehörde gespeichert und an die ELStAM-Datenbank weitergeleitet. Ihr Arbeitgeber wird über die Änderung Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale in der ELStAMDatenbankautomatisch informiert.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird. Das Ende der Kirchensteuerpflicht kann von Ihrem Arbeitgeber jedoch aus

technischen Gründen derzeit erst mit Ablauf des Folgemonats berücksichtigt werden. Zu viel einbehaltene Kirchensteuer wird Ihnen dann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erstattet. Alternativ können Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Das tatsächliche Ende der

Kirchensteuerpflicht kann so bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Für den Kontakt mit dem Finanzamt benötigen Sie Ihre Identifikationsnummer!

 

Hinweis:

Damit das Ende der Kirchensteuerpflicht auch bei festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer berücksichtigt wird, müssen Sie Ihr Finanzamt zeitnah über den Kirchenaustritt informieren.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Finanzamt