Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Lärmaktionsplanes Hessen
Meldung aus Neu-EichenbergÖffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Lärmaktionsplanes Hessen, Teilpan Straßenverkehr 2. Stufe für den Regierungsbezirk Kassel. (Download unten)
Informationen zum Umgebungslärm
Was ist Umgebungslärm?
„Umgebungslärm“ sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie zählt darunter Lärm, der durch Straßenverkehr, Schienenverkehr und Flugverkehr auf Straßen und Schienenstrecken und bei Flughäfen verursacht wird. Dazu zählt auch Lärm, der von Industrie– und Gewerbeanlagen ausgeht.
Was ist kein Umgebungslärm?
Sogenannter Nachbarschaftslärm (private Feste, Musik, Singen etc.), der Lärm am Arbeitsplatz und in Verkehrsmitteln, von Sportanlagen sowie der Lärm auf Militärgeländen zählt nicht zum Umgebungslärm.
Gesetzliche Regelungen
Im Jahr 2002 haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament die Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EG-Richtlinie 2002/49/EG) verabschiedet. Ziel dieser Richtlinie ist unter anderem eine EG-weite Bestandsaufnahme der Lärmbelastung durch bestimmte Lärmquellen unter definierten, harmonisierten Bewertungsmethoden. Auf der Grundlage der Bestandsaufnahme oder Kartierung sollen Aktionspläne erstellt werden mit dem Ziel, den Umgebungslärm so weit erforderlich und insbesondere in den Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann, zu verhindern und zu mildern sowie die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie befriedigend ist. Die Richtlinie – und die mit ihr gesammelten Erfahrungen – soll auch eine Grundlage für die Einführung von Lärmminderungsmaßnahmen auf EG-Ebene bieten.
Das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm wurde durch die Änderung der §§ 47 a-f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt. Anforderungen an die Lärmkartierung wurden in der 34. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über die Lärmkartierung) festgelegt. Gemäß Umgebungslärmrichtlinie und in Übereinstimmung mit der Richtlinie über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt ist die Öffentlichkeit über die Lärmkarten und Aktionspläne zu informieren. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist darüber hinaus auch die Öffentlichkeit anzuhören und deren Mitwirkung sicherzustellen.
Lärmminderungsplanung
Für die Lärmminderungsplanung stehen zwei Instrumente zur Verfügung:
- Die strategische Lärmkartierung
- die Lärmaktionsplanung zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen.
Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist zuständig für die Lärmkartierung gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie. Dies beinhaltet die Kartierung entlang der Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, die Ballungsräume selbst und den Großflughafen Frankfurt. Die Lärmkartierung vollzieht sich in zwei Stufen:
- Während der ersten Stufe bis 2008 wurde die Lärmkartierung für Hauptverkehrsstraßen mit über 6 Millionen Kfz/Jahr und Haupteisenbahnstrecken mit über 60.000 Züge/Jahr bzw. für Großflughäfen mit über 50.000 Flugbewegungen und Ballungsräume mit über 250.000 Einwohnern durchgeführt.
- Während der zweiten Stufe bis 2013 wurde die Lärmkartierung auf Hauptverkehrsstraßen mit über 3 Millionen Kfz/Jahr und Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000 Züge/Jahr bzw. Ballungsräume mit über 100.000 Einwohnern erweitert.
Die Ergebnisdarstellung der berechneten Lärmbelastung erfolgt grafisch in Form strategischer Lärmkarten. In diesen Karten werden Gebiete mit ähnlichem Schallimmissionspegel farblich gleich ausgewiesen (5 dB(A)-Isophonen-Bänder). Es wird jeweils eine Karte erstellt, die die Belastungen während des gesamten Tages abbildet und zusätzlich dazu eine Karte für die empfindlichere Nachtzeit. Die Karten können mit Hilfe des „Lärmviewers Hessen“ eingesehen werden. Dort besteht auch die Möglichkeit, die Lärmbelastung an konkreten Wohnorten zu ermitteln.
Auf der Basis der Lärmkartierung werden durch die Regierungspräsidien Lärmaktionspläne aufgestellt. Sie müssen den Anforderungen der EU-Umgebungslärmrichtlinie entsprechen und neben der Beschreibung der Lärmbelastungssituation auch Maßnahmen zur Lärmminderung benennen.
Auf den Websites der Regierungspräsidien finden Sie die In-Kraft-getretenen Lärmaktionspläne, zu gegebener Zeit die Entwürfe der Lärmaktionspläne und die Online-Formulare für die Öffentlichkeitsbeteiligungen sowie weitere Informationen über die Lärmminderungsplanung in Ihrem Regierungsbezirk.