WMK-Pressemitteilung: "Verbesserter Schutz von Kinder und Jugendlichen in der Jugendarbeit"
Meldung aus Neu-EichenbergVerbesserter Schutz von Kinder und Jugendlichen in der Jugendarbeit
Umsetzung der Vorlagepflicht von erweiterten Führungszeugnissen auch im Ehrenamt
Kinder und Jugendliche haben ein besonderes Schutzbedürfnis und daher gilt es, sie bestmöglich vor Gefahren zu schützen – natürlich auch in der Jugendarbeit. Seitens des Gesetzgebers gab es dazu in den letzten Jahren einige Verbesserungen: Klare Verfahrenswege bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, die Möglichkeit, sich bei einem Verdacht anonym beraten zu lassen und die Vorlagepflicht von erweiterten Führungszeugnissen.
Durch die Vorlage der Zeugnisse soll dabei sichergestellt werden, dass in der Jugendarbeit keine Personen als LeiterInnen, BetreuerInnen o.ä. eingesetzt werden, die wegen Sexualstraftaten und Vernachlässigung der Fürsorgepflicht vorbestraft sind.
Diese Regelung, die bereits bei den hauptamtlichen BetreuerInnen gängige Praxis ist, wird nun auch für das Ehrenamt umgesetzt. Die Vorlage der Führungszeugnisse stellt dabei aber nur einen Baustein in dem Schutzkonzept dar, denn um wirksam den Schutz zu verbessern, spielt vor allem die Information und Auseinandersetzung mit den Themen Kindeswohlgefährdung und sexualisierte Gewalt in der jeweiligen Gruppe, dem Verein oder Verband eine entscheidende Rolle. Das sind Themen, die lange Zeit tabuisiert wurden.
„Erst gemeinsam mit der inhaltlichen Auseinandersetzung ist die Vorlagepflicht ein entscheidendes Qualitätsmerkmal für die Kinder- und Jugendarbeit, die damit belegen kann, dass dort auf das Wohl von Kindern und Jugendlichen bewusst und besonders geachtet wird“, sagt Armin Bahl von der Jugendförderung Werra-Meißner-Kreis, der für die Umsetzung zuständig ist.
Die Vorlage eines Führungszeugnisses für ehrenamtliche BetreuerInnen ist unter folgenden Voraussetzungen notwendig:
1) Die Jugendgruppe, der Verein oder Verband will Zuschüsse im Rahmen der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit durch den Werra-Meißner-Kreis“ für Fahrten, Projekte, Freizeiten, Ferienspiele, etc. erhalten.
2) Nur BetreuerInnen, deren Kontakt mit Kindern und Jugendlichen nach den Kriterien Art, Intensität und Dauer ein Gefährdungspotential hat, müssen ein Zeugnis vorlegen. Beispiele: Die Betreuung einer Ferienfreizeit oder von regelmäßigen Gruppenstunden machen ein Zeugnis notwendig, aber ein von Gleichaltrigen selbstverwalteter Jugendraum nicht.
Das Führungszeugnis ist grundsätzlich für Ehrenamtliche kostenfrei, auch wenn eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Näheres zum erweiterten Führungszeugnis, dessen Inhalt, der Beantragung, wem dies vorzulegen ist und den Kriterien, die eine Vorlage notwendig machen, finden sich unter dem Stichwort „Bundeskinderschutzgesetz“ im Downloadbereich unter www.jugendnetz-wmk.de.
Aktuell informiert der Werra-Meißner-Kreis die Jugendgruppen, Vereinen und Verbände, die über die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit durch den Werra-Meißner-Kreis“ als förderungswürdig anerkannt sind und in den letzten zwei Jahren Zuschüsse bekommen haben. Ab dem 31.07.2016 können nur noch Gruppen Zuschüsse erhalten, die eine entsprechende Vereinbarung zum verbesserten Kinderschutz abgeschlossen haben.
„Da gerade die Information und Sensibilisierung im Bereich Kinderschutz wichtig sind, bieten wir dazu regelmäßig Veranstaltungen an“, sagt Armin Bahl. Die nächste Informationsveranstaltung „Pädagogische Herausforderungen in der Jugendarbeit“, welche u.a. die Themen Kindeswohlgefährdung, sexualisierte Gewalt und Führungszeugnisse behandeln wird, findet am Samstag, den 18.06.2016, von 10:00 - 18:00 Uhr statt. Informationen und Anmeldung online unter dem Punkt „Aus- und Fortbildungen“ bei werra-meissner-kreis.feripro.de.
Bei Fragen der Umsetzung, zu den Präventionsangeboten und der vertraulichen Beratung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Jugendarbeit ist Armin Bahl (Jugendförderung WMK, Tel.: 05651 302 1452, armin.bahl@werra-meissner-kreis.de) der Ansprechpartner.
Weitere Informationen:
Merkblatt für Jugendgruppen, Vereine, Verbände und freie Träger zu § 72a SGB VIII (Bundeskinderschutzgesetz) Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
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Einleitung
Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes ist der verbesserte Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt.
Der §72a SGB VIII (Bundeskinderschutzgesetz) beschreibt dabei den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen als LeiterInnen, BetreuerInnen, etc. in der Jugendarbeit. Dazu gibt es unter bestimmten Bedingungen eine Vorlagepflicht von erweiterten Führungszeugnissen auch im Bereich der neben- und ehrenamtlichen Jugendarbeit.
Die Kombination aus Führungszeugnissen, Information und Sensibilisierung zum Thema Kindeswohl stellt aus unserer Sicht ein Qualitätsmerkmal für die Kinder- und Jugendarbeit dar und trägt zu einem verbesserten Kinder- und Jugendschutz bei.
In diesem Merkblatt finden Vereine, Verbände, BetreuerInnen und LeiterInnen wichtige Informationen rund um das Thema „Erweiterte Führungszeugnisse in der neben- und ehrenamtlichen Jugendarbeit“.
Für Rückfragen und Unterstützung bei der Umsetzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (s. Punkt „Ansprechpartner“).
Vereinbarungen zur Sensibilisierung und zum Tätigkeitsausschluss
Die Neugestaltung des § 72a SGB VIII soll sicherstellen, dass auch in der ehrenamtlichen Jugendarbeit keine Personen als LeiterInnen, BetreuerInnen o.ä. eingesetzt werden, die einschlägig nach bestimmten Paragraphen des StGB vorbestraft sind. Dabei geht es in erster Linie um Sexualdelikte und Vernachlässigung der Fürsorgepflicht.
Erreicht werden soll der verbesserte Kinder- und Jugendschutz durch die Verpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers, mit den freien Trägern der Jugendhilfe (z.B. Vereine und Verbände) eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche die Sensibilisierung zum Thema Kindeswohl und das Einholen von Führungszeugnissen für deren BetreuerInnen, LeiterInnen, etc. regelt.
Die Zeugnisse müssen nur eingeholt werden, wenn Art, Dauer und Intensität des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen dies notwendig machen – näheres dazu weiter unten im Text.
Das Zeugnis gibt Auskunft darüber, ob Personen wegen bestimmter Sexualdelikte und Vernachlässigung der Fürsorgepflicht vorbestraft sind. Durch die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses soll eine Überprüfung der persönlichen Eignung ermöglicht und ein Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen erreicht werden.
Zentrale Elemente der Vereinbarung sind also die Sensibilisierung der in der Jugendarbeit Tätigen durch Information und Schulungen und die Vorlagepflicht von erweiterten Führungszeugnissen.
Das erweiterte Führungszeugnis
Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die vom Bundeszentralregister für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird unter Aufführung der vollständigen Personalien verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft ist. Die Erweiterung des Führungszeugnisses bedeutet, dass auch Straftaten im minderschweren Bereich im Führungs-zeugnis zu sehen sind. Dies gilt aber nur für die Straftatbestände, die im § 72a SGB VIII aufgezählt sind.
Um welche Straftaten geht es?
Betroffen sind Verurteilungen beispielsweise wegen Sexualstraftaten, Zuhälterei oder exhibitionistischen Handlungen, insbesondere aber auch solche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht oder Misshandlungen von Schutzbefohlenen. Im Einzelnen geht es dabei um Straftaten nach den §§171, 174-174c. 176-181a,182-184f, 225, 232-233a und 234-236 des Strafgesetzbuches.
Welcher Personenkreis ist betroffen?
Adressaten der Vereinbarung, die zwischen öffentlichem und freiem Träger der Jugendhilfe zu schließen ist, sind Träger von Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendverbandsarbeit, sofern sie Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen und zudem finanziell über die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit durch den Werra-Meißner-Kreis“ gefördert werden.
Aufgaben des freien Trägers
Der freie Träger muss nach Abschluss der Vereinbarungen die für die Vorlage infrage kommenden neben- oder ehrenamtlichen Personen erfassen (vgl. „Wer muss überhaupt ein Zeugnis vorlegen“) und entsprechend schriftlich zur Zeugnis-vorlage auffordern. Zur Zeugnisbeantragung ist eine Bestätigung des Trägers der Jugendarbeit notwendig, dass die/der AntragsstellerIn im kinder- und jugendnahen Bereich tätig ist (Vorlagen dazu im Downloadbereich unter www.jugendnetz-wmk.de). Des Weiteren muss er diese Personen entsprechend informieren und sensibilisieren. Entweder durch eigene Angebote oder die Schulungen des Werra-Meißner-Kreises.
Dokumentation und Datenschutz
Der freie Träger hat bei der Vorlage zu überprüfen, ob Verurteilungen nach Sexualstraftaten vorliegen und dies zu dokumentieren - das Führungszeugnis verbleibt jedoch bei dem Antragssteller (BetreuerIn, LeiterIn, etc.).
Das erweiterte Führungszeugnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit einzusehen, es darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als drei Monate sein. Vom freien Träger sind das Datum der Aufnahme der Tätigkeit, das Datum der Vorlage des Führungszeugnisses sowie das Datum der erneuten Vorlage (nach 5 Jahren) zu dokumentieren. Bei Beendigung einer Tätigkeit sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung zu löschen.
Folgen eines einschlägigen Eintrages
Eine im Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII eingetragene einschlägige Straftat bedeutet, dass die Person für die entsprechende Stelle nicht geeignet ist und dass sie daher nicht beschäftigt oder vermittelt werden darf.
Wer muss überhaupt ein Zeugnis vorlegen?
Eine Vorlage eines Führungszeugnisses ist nur nötig bei Personen ab 14 Jahren, die eine Tätigkeit in einem pädagogischen Kontext ausüben. Wenn diese also Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden. Die Pflicht zur Einsichtnahme besteht auch nur dann, wenn die Art, Dauer und Intensität des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen dies notwendig machen:
Art: Vertrauensverhältnis, Hierarchie-/Machtverhältnis, Signifikante Altersdifferenz oder besonderes Merkmal der Kinder/Jugendlichen (junges Alter, Handicap, etc.)
Intensität: Alleinige Betreuung, sozial geschlossener Kontext, Einzelsituation, Hoher Grad an Intimität (z.B. Körperkontakt)
Dauer: Gewisse Dauer, Regelmäßigkeit, dieselben Kinder/Jugendlichen für gewisse Dauer
Nur wenn das Risiko bei allen drei Kriterien hoch ist, ist die Vorlage eines Führungszeugnisses erforderlich.
Beispiele: Die Betreuung einer Ferienfreizeit mit Kindern macht ein Zeugnis notwendig, aber ein von Gleichaltrigen selbstverwalteter Jugendraum nicht.
Weitere Informationen und Hilfen zur Einschätzung sind in der Anlage 3 der Mustervereinbarung zu finden.
Wo und wie wird ein erweitertes Führungszeugnis beantragt
Das erweiterte Führungszeugnis muss persönlich gegen Vorlage des Personalausweises bei der örtlichen Meldebehörde (zuständige Stadt/Gemeinde) beantragt werden und wird an den/die AntragstellerIn geschickt.
Für das erweiterte Führungszeugnis ist eine Bestätigung des Trägers der Jugendarbeit (z.B. Verein oder Verband) notwendig, dass die/der AntragsstellerIn im kinder- und jugendnahen Bereich tätig ist (s. §30a Abs. 2 BZRG). In diesem Schreiben kann vermerkt werden, dass die Tätigkeit ehrenamtlich erfolgt – dann ist das Zeugnis kostenlos.
Die Bearbeitungszeit zwischen Antragstellung und Überstellung wird derzeit mit vier bis sechs Wochen angegeben.
Kosten für das Führungszeugnis
Das Führungszeugnis ist grundsätzlich gebührenpflichtig (13 Euro). Aber bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Jugendarbeit sind keine Gebühren zu zahlen. Dies gilt auch, wenn eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Personen, die allerdings im Sinne einer Erwerbstätigkeit, zur Gewinnerzielung oder als Ersatz einer Berufstätigkeit tätig sind, müssen die Kosten für das Führungszeugnis selbst tragen.
Die Umsetzung im Werra-Meißner-Kreis
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendförderung des Werra-Meißner-Kreis haben sich intensiv mit der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 72a SGB VIII auseinandergesetzt. Die Vorschläge zur Umsetzung des Verfahrens wurden im Jugendhilfeausschuss beschlossen.
Abschluss einer Vereinbarung als Voraussetzung zur Förderung der Jugendarbeit
Im Jugendhilfeausschuss des Werra-Meißner-Kreis wurde beschlossen, dass gemäß den gesetzlichen Vorgaben eine Überarbeitung der Förderrichtlinien zur Jugendarbeit erfolgen muss. Dabei soll der Abschluss einer Vereinbarung auf Basis der vom Hessischen Jugendring und den kommunalen Spitzenverbänden ausgehandelten Mustervereinbarung nach § 72a SGB VIII in der Regel Voraussetzung zur Förderung im Rahmen der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit durch den Werra-Meißner-Kreis“ sein.
Diese Vereinbarung regelt wie beschrieben im Wesentlichen die Abläufe und die Verantwortlichkeiten, die bei der Umsetzung des Tätigkeitsverbotes für einschlägig vorbestrafte Personen nach §72a SGB VIII zu beachten sind. Zudem werden hierin auch weitere Formen der Zusammenarbeit (z.B. durch Beratungsangebote, Fortbildungen etc.) vereinbart.
Entsprechend dieser Vorgaben sollen zukünftig die Förderungsrichtlinien überarbeitet und zusammen mit weiteren Änderungen durch den Kreisausschuss verabschiedet werden.
Wir empfehlen allerdings aus fachlicher Sicht bereits jetzt den Abschluss von Vereinbarungen. Denn diese stellen aus unserer Sicht ein wichtiges Qualitätsmerkmal der Kinder- und Jugendarbeit dar.
Beratung und Fortbildung
Neben der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses im Verein oder Verband ist ein weiterer und entscheidender Baustein des Schutzes die Beratung und Schulung der in der Jugendarbeit Tätigen.
Hierzu gibt es seitens der Jugendförderung des Werra-Meißner-Kreises einen benannten Ansprechpartner für die Beratung und Fortbildungsangebote. Die Fortbildungen werden sowohl offen ausgeschrieben und können auch nach Absprache in Vereinen und Verbänden als Schulungsmaßnahme durchgeführt werden.
Ansprechpartner
Bei der Ausgestaltung des Bundeskinderschutzgesetzes wollen wir Sie gerne unterstützen.
In allen Fragen der Umsetzung des § 72a SGB VIII, zu den Präventionsangeboten und der Beratung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Jugendarbeit wenden Sie sich bitte an:
Armin Bahl
Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises
Jugendförderung
Schlossplatz 1
37269 Eschwege
Tel.: 05651 302 1452
Mail: armin.bahl@werra-meissner-kreis.de
Infomaterial, Merkblätter etc. im Internet
Auf www.jugendnetz-wmk.de finden Sie im Downloadbereich weitere Informationen und Arbeitsmaterialien zur Umsetzung des §72a SGB VIII. Hierzu zählen z.B. Handreichungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, Merkblätter (u.a. zur Gebührenbefreiung für das Führungszeugnis), Vorlagen zur Dokumentation der Ineinsichtnahme in die Führungszeugnisse und natürlich die beschriebene Mustervereinbarung.
Verbesserter Schutz von Kinder und Jugendlichen in der Jugendarbeit
Umsetzung der Vorlagepflicht von erweiterten Führungszeugnissen auch im Ehrenamt
Kinder und Jugendliche haben ein besonderes Schutzbedürfnis und daher gilt es, sie bestmöglich vor Gefahren zu schützen – natürlich auch in der Jugendarbeit. Seitens des Gesetzgebers gab es dazu in den letzten Jahren einige Verbesserungen: Klare Verfahrenswege bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, die Möglichkeit, sich bei einem Verdacht anonym beraten zu lassen und die Vorlagepflicht von erweiterten Führungszeugnissen.
Durch die Vorlage der Zeugnisse soll dabei sichergestellt werden, dass in der Jugendarbeit keine Personen als LeiterInnen, BetreuerInnen o.ä. eingesetzt werden, die wegen Sexualstraftaten und Vernachlässigung der Fürsorgepflicht vorbestraft sind.
Diese Regelung, die bereits bei den hauptamtlichen BetreuerInnen gängige Praxis ist, wird nun auch für das Ehrenamt umgesetzt. Die Vorlage der Führungszeugnisse stellt dabei aber nur einen Baustein in dem Schutzkonzept dar, denn um wirksam den Schutz zu verbessern, spielt vor allem die Information und Auseinandersetzung mit den Themen Kindeswohlgefährdung und sexualisierte Gewalt in der jeweiligen Gruppe, dem Verein oder Verband eine entscheidende Rolle. Das sind Themen, die lange Zeit tabuisiert wurden.
„Erst gemeinsam mit der inhaltlichen Auseinandersetzung ist die Vorlagepflicht ein entscheidendes Qualitätsmerkmal für die Kinder- und Jugendarbeit, die damit belegen kann, dass dort auf das Wohl von Kindern und Jugendlichen bewusst und besonders geachtet wird“, sagt Armin Bahl von der Jugendförderung Werra-Meißner-Kreis, der für die Umsetzung zuständig ist.
Die Vorlage eines Führungszeugnisses für ehrenamtliche BetreuerInnen ist unter folgenden Voraussetzungen notwendig:
1) Die Jugendgruppe, der Verein oder Verband will Zuschüsse im Rahmen der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit durch den Werra-Meißner-Kreis“ für Fahrten, Projekte, Freizeiten, Ferienspiele, etc. erhalten.
2) Nur BetreuerInnen, deren Kontakt mit Kindern und Jugendlichen nach den Kriterien Art, Intensität und Dauer ein Gefährdungspotential hat, müssen ein Zeugnis vorlegen. Beispiele: Die Betreuung einer Ferienfreizeit oder von regelmäßigen Gruppenstunden machen ein Zeugnis notwendig, aber ein von Gleichaltrigen selbstverwalteter Jugendraum nicht.
Das Führungszeugnis ist grundsätzlich für Ehrenamtliche kostenfrei, auch wenn eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Näheres zum erweiterten Führungszeugnis, dessen Inhalt, der Beantragung, wem dies vorzulegen ist und den Kriterien, die eine Vorlage notwendig machen, finden sich unter dem Stichwort „Bundeskinderschutzgesetz“ im Downloadbereich unter www.jugendnetz-wmk.de.
Aktuell informiert der Werra-Meißner-Kreis die Jugendgruppen, Vereinen und Verbände, die über die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit durch den Werra-Meißner-Kreis“ als förderungswürdig anerkannt sind und in den letzten zwei Jahren Zuschüsse bekommen haben. Ab dem 31.07.2016 können nur noch Gruppen Zuschüsse erhalten, die eine entsprechende Vereinbarung zum verbesserten Kinderschutz abgeschlossen haben.
„Da gerade die Information und Sensibilisierung im Bereich Kinderschutz wichtig sind, bieten wir dazu regelmäßig Veranstaltungen an“, sagt Armin Bahl. Die nächste Informationsveranstaltung „Pädagogische Herausforderungen in der Jugendarbeit“, welche u.a. die Themen Kindeswohlgefährdung, sexualisierte Gewalt und Führungszeugnisse behandeln wird, findet am Samstag, den 18.06.2016, von 10:00 - 18:00 Uhr statt. Informationen und Anmeldung online unter dem Punkt „Aus- und Fortbildungen“ bei werra-meissner-kreis.feripro.de.
Bei Fragen der Umsetzung, zu den Präventionsangeboten und der vertraulichen Beratung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Jugendarbeit ist Armin Bahl (Jugendförderung WMK, Tel.: 05651 302 1452, armin.bahl@werra-meissner-kreis.de) der Ansprechpartner.
Weitere Informationen:
Merkblatt für Jugendgruppen, Vereine, Verbände und freie Träger zu § 72a SGB VIII (Bundeskinderschutzgesetz) Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
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Einleitung
Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes ist der verbesserte Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt.
Der §72a SGB VIII (Bundeskinderschutzgesetz) beschreibt dabei den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen als LeiterInnen, BetreuerInnen, etc. in der Jugendarbeit. Dazu gibt es unter bestimmten Bedingungen eine Vorlagepflicht von erweiterten Führungszeugnissen auch im Bereich der neben- und ehrenamtlichen Jugendarbeit.
Die Kombination aus Führungszeugnissen, Information und Sensibilisierung zum Thema Kindeswohl stellt aus unserer Sicht ein Qualitätsmerkmal für die Kinder- und Jugendarbeit dar und trägt zu einem verbesserten Kinder- und Jugendschutz bei.
In diesem Merkblatt finden Vereine, Verbände, BetreuerInnen und LeiterInnen wichtige Informationen rund um das Thema „Erweiterte Führungszeugnisse in der neben- und ehrenamtlichen Jugendarbeit“.
Für Rückfragen und Unterstützung bei der Umsetzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (s. Punkt „Ansprechpartner“).
Vereinbarungen zur Sensibilisierung und zum Tätigkeitsausschluss
Die Neugestaltung des § 72a SGB VIII soll sicherstellen, dass auch in der ehrenamtlichen Jugendarbeit keine Personen als LeiterInnen, BetreuerInnen o.ä. eingesetzt werden, die einschlägig nach bestimmten Paragraphen des StGB vorbestraft sind. Dabei geht es in erster Linie um Sexualdelikte und Vernachlässigung der Fürsorgepflicht.
Erreicht werden soll der verbesserte Kinder- und Jugendschutz durch die Verpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers, mit den freien Trägern der Jugendhilfe (z.B. Vereine und Verbände) eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche die Sensibilisierung zum Thema Kindeswohl und das Einholen von Führungszeugnissen für deren BetreuerInnen, LeiterInnen, etc. regelt.
Die Zeugnisse müssen nur eingeholt werden, wenn Art, Dauer und Intensität des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen dies notwendig machen – näheres dazu weiter unten im Text.
Das Zeugnis gibt Auskunft darüber, ob Personen wegen bestimmter Sexualdelikte und Vernachlässigung der Fürsorgepflicht vorbestraft sind. Durch die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses soll eine Überprüfung der persönlichen Eignung ermöglicht und ein Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen erreicht werden.
Zentrale Elemente der Vereinbarung sind also die Sensibilisierung der in der Jugendarbeit Tätigen durch Information und Schulungen und die Vorlagepflicht von erweiterten Führungszeugnissen.
Das erweiterte Führungszeugnis
Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die vom Bundeszentralregister für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird unter Aufführung der vollständigen Personalien verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft ist. Die Erweiterung des Führungszeugnisses bedeutet, dass auch Straftaten im minderschweren Bereich im Führungs-zeugnis zu sehen sind. Dies gilt aber nur für die Straftatbestände, die im § 72a SGB VIII aufgezählt sind.
Um welche Straftaten geht es?
Betroffen sind Verurteilungen beispielsweise wegen Sexualstraftaten, Zuhälterei oder exhibitionistischen Handlungen, insbesondere aber auch solche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht oder Misshandlungen von Schutzbefohlenen. Im Einzelnen geht es dabei um Straftaten nach den §§171, 174-174c. 176-181a,182-184f, 225, 232-233a und 234-236 des Strafgesetzbuches.
Welcher Personenkreis ist betroffen?
Adressaten der Vereinbarung, die zwischen öffentlichem und freiem Träger der Jugendhilfe zu schließen ist, sind Träger von Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendverbandsarbeit, sofern sie Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen und zudem finanziell über die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit durch den Werra-Meißner-Kreis“ gefördert werden.
Aufgaben des freien Trägers
Der freie Träger muss nach Abschluss der Vereinbarungen die für die Vorlage infrage kommenden neben- oder ehrenamtlichen Personen erfassen (vgl. „Wer muss überhaupt ein Zeugnis vorlegen“) und entsprechend schriftlich zur Zeugnis-vorlage auffordern. Zur Zeugnisbeantragung ist eine Bestätigung des Trägers der Jugendarbeit notwendig, dass die/der AntragsstellerIn im kinder- und jugendnahen Bereich tätig ist (Vorlagen dazu im Downloadbereich unter www.jugendnetz-wmk.de). Des Weiteren muss er diese Personen entsprechend informieren und sensibilisieren. Entweder durch eigene Angebote oder die Schulungen des Werra-Meißner-Kreises.
Dokumentation und Datenschutz
Der freie Träger hat bei der Vorlage zu überprüfen, ob Verurteilungen nach Sexualstraftaten vorliegen und dies zu dokumentieren - das Führungszeugnis verbleibt jedoch bei dem Antragssteller (BetreuerIn, LeiterIn, etc.).
Das erweiterte Führungszeugnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit einzusehen, es darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als drei Monate sein. Vom freien Träger sind das Datum der Aufnahme der Tätigkeit, das Datum der Vorlage des Führungszeugnisses sowie das Datum der erneuten Vorlage (nach 5 Jahren) zu dokumentieren. Bei Beendigung einer Tätigkeit sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung zu löschen.
Folgen eines einschlägigen Eintrages
Eine im Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII eingetragene einschlägige Straftat bedeutet, dass die Person für die entsprechende Stelle nicht geeignet ist und dass sie daher nicht beschäftigt oder vermittelt werden darf.
Wer muss überhaupt ein Zeugnis vorlegen?
Eine Vorlage eines Führungszeugnisses ist nur nötig bei Personen ab 14 Jahren, die eine Tätigkeit in einem pädagogischen Kontext ausüben. Wenn diese also Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden. Die Pflicht zur Einsichtnahme besteht auch nur dann, wenn die Art, Dauer und Intensität des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen dies notwendig machen:
Art: Vertrauensverhältnis, Hierarchie-/Machtverhältnis, Signifikante Altersdifferenz oder besonderes Merkmal der Kinder/Jugendlichen (junges Alter, Handicap, etc.)
Intensität: Alleinige Betreuung, sozial geschlossener Kontext, Einzelsituation, Hoher Grad an Intimität (z.B. Körperkontakt)
Dauer: Gewisse Dauer, Regelmäßigkeit, dieselben Kinder/Jugendlichen für gewisse Dauer
Nur wenn das Risiko bei allen drei Kriterien hoch ist, ist die Vorlage eines Führungszeugnisses erforderlich.
Beispiele: Die Betreuung einer Ferienfreizeit mit Kindern macht ein Zeugnis notwendig, aber ein von Gleichaltrigen selbstverwalteter Jugendraum nicht.
Weitere Informationen und Hilfen zur Einschätzung sind in der Anlage 3 der Mustervereinbarung zu finden.
Wo und wie wird ein erweitertes Führungszeugnis beantragt
Das erweiterte Führungszeugnis muss persönlich gegen Vorlage des Personalausweises bei der örtlichen Meldebehörde (zuständige Stadt/Gemeinde) beantragt werden und wird an den/die AntragstellerIn geschickt.
Für das erweiterte Führungszeugnis ist eine Bestätigung des Trägers der Jugendarbeit (z.B. Verein oder Verband) notwendig, dass die/der AntragsstellerIn im kinder- und jugendnahen Bereich tätig ist (s. §30a Abs. 2 BZRG). In diesem Schreiben kann vermerkt werden, dass die Tätigkeit ehrenamtlich erfolgt – dann ist das Zeugnis kostenlos.
Die Bearbeitungszeit zwischen Antragstellung und Überstellung wird derzeit mit vier bis sechs Wochen angegeben.
Kosten für das Führungszeugnis
Das Führungszeugnis ist grundsätzlich gebührenpflichtig (13 Euro). Aber bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Jugendarbeit sind keine Gebühren zu zahlen. Dies gilt auch, wenn eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Personen, die allerdings im Sinne einer Erwerbstätigkeit, zur Gewinnerzielung oder als Ersatz einer Berufstätigkeit tätig sind, müssen die Kosten für das Führungszeugnis selbst tragen.
Die Umsetzung im Werra-Meißner-Kreis
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendförderung des Werra-Meißner-Kreis haben sich intensiv mit der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 72a SGB VIII auseinandergesetzt. Die Vorschläge zur Umsetzung des Verfahrens wurden im Jugendhilfeausschuss beschlossen.
Abschluss einer Vereinbarung als Voraussetzung zur Förderung der Jugendarbeit
Im Jugendhilfeausschuss des Werra-Meißner-Kreis wurde beschlossen, dass gemäß den gesetzlichen Vorgaben eine Überarbeitung der Förderrichtlinien zur Jugendarbeit erfolgen muss. Dabei soll der Abschluss einer Vereinbarung auf Basis der vom Hessischen Jugendring und den kommunalen Spitzenverbänden ausgehandelten Mustervereinbarung nach § 72a SGB VIII in der Regel Voraussetzung zur Förderung im Rahmen der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit durch den Werra-Meißner-Kreis“ sein.
Diese Vereinbarung regelt wie beschrieben im Wesentlichen die Abläufe und die Verantwortlichkeiten, die bei der Umsetzung des Tätigkeitsverbotes für einschlägig vorbestrafte Personen nach §72a SGB VIII zu beachten sind. Zudem werden hierin auch weitere Formen der Zusammenarbeit (z.B. durch Beratungsangebote, Fortbildungen etc.) vereinbart.
Entsprechend dieser Vorgaben sollen zukünftig die Förderungsrichtlinien überarbeitet und zusammen mit weiteren Änderungen durch den Kreisausschuss verabschiedet werden.
Wir empfehlen allerdings aus fachlicher Sicht bereits jetzt den Abschluss von Vereinbarungen. Denn diese stellen aus unserer Sicht ein wichtiges Qualitätsmerkmal der Kinder- und Jugendarbeit dar.
Beratung und Fortbildung
Neben der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses im Verein oder Verband ist ein weiterer und entscheidender Baustein des Schutzes die Beratung und Schulung der in der Jugendarbeit Tätigen.
Hierzu gibt es seitens der Jugendförderung des Werra-Meißner-Kreises einen benannten Ansprechpartner für die Beratung und Fortbildungsangebote. Die Fortbildungen werden sowohl offen ausgeschrieben und können auch nach Absprache in Vereinen und Verbänden als Schulungsmaßnahme durchgeführt werden.
Ansprechpartner
Bei der Ausgestaltung des Bundeskinderschutzgesetzes wollen wir Sie gerne unterstützen.
In allen Fragen der Umsetzung des § 72a SGB VIII, zu den Präventionsangeboten und der Beratung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Jugendarbeit wenden Sie sich bitte an:
Armin Bahl
Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises
Jugendförderung
Schlossplatz 1
37269 Eschwege
Tel.: 05651 302 1452
Mail: armin.bahl@werra-meissner-kreis.de
Infomaterial, Merkblätter etc. im Internet
Auf www.jugendnetz-wmk.de finden Sie im Downloadbereich weitere Informationen und Arbeitsmaterialien zur Umsetzung des §72a SGB VIII. Hierzu zählen z.B. Handreichungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, Merkblätter (u.a. zur Gebührenbefreiung für das Führungszeugnis), Vorlagen zur Dokumentation der Ineinsichtnahme in die Führungszeugnisse und natürlich die beschriebene Mustervereinbarung.