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Wilde Müll-Ablagerungen sind kein Kavaliersdelikt

Meldung aus Neu-Eichenberg

„Im Werra-Meißner-Kreis kommt es seit Jahren immer wieder zu illegalen Lagerungen bzw. Ablagerungen von Abfällen auf Privatgrundstücken sowie im öffentlichen Raum. Diese Ablagerungen beeinträchtigen nicht nur das Landschaftsbild, sondern schaden auch dem Image des Kreises“, so Umweltdezernent Dr. Wallmann. 
 
Beliebte Ablagerungsorte sind schlecht einsehbare Parkplätze an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, Böschungen, Wald- und Feldwegen, Gewässer, Straßenränder, Parkanlagen und Hinterhöfe. Insbesondere die Wertstoffinseln, auf denen Altglas und oftmals Altkleider gesammelt werden, werden stark mit illegalen Abfallablagerungen vermüllt. Illegal entsorgt wird dabei alles, was nicht mehr benötigt wird: Altreifen, Batterien, Bau- und Renovierungsabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte wie z.B. Fernseher, Kühlschränke u.a., Hausmüll oder Sperrmüll. 
 
Auch in Säcken verpackter Hausmüll, Sperrmüll, Bauschutt oder Altreifen finden sich in der Landschaft wieder. Illegale Abfallablagerungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Ziel ist es, die Verursacher solcher illegalen Abfallablagerungen zu ermitteln und diese zur sofortigen Beseitigung der illegalen Müllablagerung aufzufordern. 
 
Wilde Müllkippen verschandeln aber nicht nur optisch das Stadt- und Landschaftsbild, sondern sind auch verbotswidrige Handlungen. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz dürfen Abfälle nur in den dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden. Aber auch die Lagerung von Abfällen auf dem eigenen Grundstück ist nicht zulässig, sofern das Grundstück nicht für diesen Zweck zugelassen ist. Verstöße, wie das Ablagern, Lagern, Verbrennen oder Wegwerfen von Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen werden verfolgt. Die Behörden ordnen die ordnungsgemäße Entsorgung der illegal abgelagerten Abfälle an und ahnden die Handlungen als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld. 
 
Mit der Beseitigung illegaler Abfallablagerungen wird zum einen das Ziel verfolgt, die „Ordnungsmäßigkeit“ der Abfallentsorgung sicherzustellen und zum anderen und nicht zuletzt mit dem Ziel, vermeidbare Schädigungen, Belästigungen und Gefahren für die Umwelt zu verhindern. 
 
Grünschnitt gilt rechtlich als Abfall und darf nicht im Wald oder in der freien Natur entsorgt werden. Laut dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Pflanzenabfallverordnung aus Hessen müssen Gartenabfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Pflanzliche Abfälle sind entweder dem öffentlichen Entsorgungsträger zu überlassen oder auf dem eigenen Grundstück zu kompostieren. Wer seinen Grünschnitt im Wald, in Grünanlagen oder auf ähnlichen Flächen entsorgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. 
 
In der freien Natur abgelagerte Abfälle sind kein schöner Anblick und haben Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Der illegal im Wald abgelagerte Gartenabfall verursacht u.a. erhöhten Nährstoffeintrag und möglicherweise die Einbringung nichtheimischer, standortfremder Arten. Aus einer einmaligen Ablagerung wird sehr schnell eine Regelmäßigkeit, der sich Andere anschließen. 
 
Die Rechtslage ist eindeutig: Die illegale Entsorgung von Grünschnitt ist verboten. Wer erwischt wird, muss deshalb mit Strafen rechnen. In Hessen werden häufig Bußgelder in Höhe von 50 – 200 Euro für dieses Vergehen angesetzt. 
 
Durch das bereits in der Umsetzungsphase befindliche Modellvorhaben "Holzige Biomasse" werden derzeit in Zusammenarbeit mit dem Abfallzweckverband Werra-Meissner-Kreis dezentrale Sammelstellen geschaffen, wo holziges Grüngut ab Herbst 2019 bzw. Frühjahr 2020 kostenfrei abgegeben werden kann und daraus regionale Brennstoffe erzeugt werden sollen. "Dies ist ein sinnvoller Beitrag zur Wärmewende und zum Klimaschutz", freut sich Dr. Wallmann und hofft, dass sich die Bürgerinnen und Bürger an dem Projekt intensiv beteiligen.