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Ab sofort: Corona-Soforthilfe beantragen

Meldung aus Neu-Eichenberg

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Hessische Landesregierung hat ein Soforthilfsprogramm

aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land-

und Forstwirtschaft, Sozialunternehmen, sowie Selbstständige,

Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe, die sich

unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden

wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe

erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren

Zuschuss unterstützt.

 

Wer ist antragsberechtigt?
 

 

  • Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
  • Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb
  • Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit,
  • insbesondere Angehörige freier Berufe sowie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
  • versicherte Künstler
  • am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH                         gemeinnützige Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform,                                         wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen                                   tätig sind.

 

Die Zuschussempfänger müssen Selbstständige, Kleinstunternehmen,

kleine oder mittlere Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiter

(Vollzeitäquivalente) sein. Der Hauptsitz des antragstellenden

Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson

muss in Hessen sein.

 

Was wird gefördert?
 

 

Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger nicht rückzahlbarer

Zuschuss, der ausschließlich für Antragsteller gewährt wird,

die unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie in einen

existenzgefährdenden Liquiditätsengpass geraten sind und diesen

Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel

ausgleichen können. Die Zuschüsse werden zur Überwindung des

existenzbedrohlichen Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die

Corona-Virus-Pandemie entstanden sind. Liquiditätsengpässe,

die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.

 

Wie wird gefördert?
 

 

Die Förderung wird als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss                                      aus Bundes- und Landesmitteln gewährt. Die Soforthilfe ist als                                     Festbetrag gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

 

  • bis   5 Mitarbeiter: bis zu 10.000 Euro Einmalzahlung
  • bis 10 Mitarbeiter: bis zu 20.000 Euro Einmalzahlung
  • bis 50 Mitarbeiter: bis zu 30.000 Euro Einmalzahlung

 

--> Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen
--> Obergrenze für die Höhe der Förderung ist der tatsächliche Betrag                                         des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses

 

Wo muss der Antrag gestellt werden?
 

 

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren wird elektronisch durchgeführt.                               Die Anträge sind auf der Online-Plattform www.rpkshe.de/Coronahilfe                              zu stellen.

Bitte beachten Sie, dass es insbesondere in den ersten Tagen                                          nach Freischaltung des Portals beim Auftreten einer sehr hohen Anzahl                              von zeitgleichen Seitenzugriffen, auch zu technischen Beeinträchtigungen                         kommen kann.

 

Weitere Informationen:
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Wirtschaftsförderungsgesellschaft
Werra-Meißner-Kreis mbH (WFG)

 

Niederhoner Str. 54
37269 Eschwege

Tel.: 49 5651 7449-13
Fax: 49 5651 7449-20
info@werra-meissner.de

 

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