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Notbetreuung für Kinder bestimmter Berufsgruppen auch am Wochenende, den Feiertagen und in den Osterferien gesichert

Meldung aus Neu-Eichenberg

Im Land Hessen wird für bestimmte Berufsgruppen auch an den Wochenenden, Feiertagen und in den hessischen Osterferien eine Kindernotbetreuung gesichert. Das Land und die Kommunalen Spitzenverbände haben sich auf ein solches Notangebot ab dem 4. April verständigt. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration und die Kommunalen Spitzenverbände teilen mit, dass die Wochenend- und Feiertagsbetreuung für die Kinder von Eltern ermöglicht wird, deren Tätigkeit im Gesundheitswesen und im Rettungsdienst in den nächsten Wochen besonders wichtig ist.

 

Bei einem möglichen weiteren Anstieg von COVID-19 Erkrankten ist ein erhöhter Personalbedarf im Bereich der Gesundheitsversorgung und des Rettungsdiensts zu erwarten. In diesem Fall muss möglicherweise vom regulären Schichtdienst abgewichen werden. Deshalb wird für Alleinerziehende, die im Gesundheitswesen oder im Rettungsdienst tätig sind sowie für Eltern, bei denen ein Elternteil im Gesundheitswesen oder im Rettungsdienst arbeitet und der andere in einem der Schlüsselberufe der Zweiten Corona-Bekämpfungs-Verordnung tätig ist, auch eine Betreuung am Wochenende und an den Feiertagen bereit gestellt, wenn diese Eltern zeitgleich im Einsatz sind und die Betreuung ihrer Kinder aufgrund ihres beruflichen Einsatzes nicht anders sicherstellen können.

 

Ab dem 4. April 2020 bis zunächst einschließlich 19. April 2020 wird der zeitliche Umfang der Notbetreuung für Kinder dieser Berufsgruppen ausgeweitet. So ist für diese Eltern sichergestellt, dass ihre Kinder auch samstags und sonntags sowie in den Osterferien (inklusive Feiertage) gut betreut sind.

 

Notbetreuung an unseren Schulen auch an Wochenenden und Osterferien

 

Seit nunmehr zwei Wochen findet in Hessen kein regulärer Unterricht statt. Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6, deren Eltern in der sogenannten kritischen Infrastruktur arbeiten, ist seitdem eine Notbetreuung eingerichtet. Die Eltern gehen sehr verantwortungsvoll damit um, so dass die Notbetreuung auf das absolut Notwendige beschränkt werden kann. Um sie auch in den kommenden Wochen so gut es geht zu unterstützen, hat sich die Landesregierung dazu entschieden, die Betreuung in unseren Schulen auszuweiten. Vom 4.-19. April stehe die Notbetreuung deshalb auch samstags und sonntags sowie während der gesamten Osterferien zur Verfügung. Soweit planbar und noch nicht geschehen, sollten die Schülerinnen und Schüler bereits jetzt für Notfallbetreuung angemeldet werden. Sollte unvorhergesehen eine Anmeldung in den Osterferien notwendig werden, kann diese noch über die Schulleitung der zuständigen Schule erfolgen.

 

An den „normalen“ Osterferientagen erfolgt die Berechtigung der Eltern wie während der Schulzeit. Die erweiterte Notbetreuung am Wochenende und an den Feiertagen gilt ausschließlich für Kinder, von denen mindestens ein Elternteil oder die alleinerziehende Person in der Kranken- und Gesundheitsversorgung oder bei Rettungsdiensten tätig ist

 

Zudem müsse der andere Elternteil ebenfalls in einem der weiteren Schlüsselberufe und zeitgleich im Einsatz sein, sodass die Betreuung innerhalb des unmittelbaren familiären Umfelds nicht sichergestellt werden könne.

Die Schulen sind mit einem Schreiben entsprechend informiert und um ihre Mithilfe gebeten worden. Über den konkreten Einsatz der Lehrkräfte für die erweiterte Notbetreuung entscheiden die jeweiligen Schulleitungen vor Ort.

 

Die Träger der Nachmittagsbetreuung werden die Lehrer unterstützen. So werden neben den Lehrkräften bei Bedarf auch Erzieher, Sozialpädagogen oder Ergänzungskräfte zur Betreuung eingesetzt werden.

 

Notbetreuung in den Kindertagesstätten und bei Tagespflegepersonen

 

Für die Sicherstellung der Notbetreuung in den Kitas sind die Städte und Gemeinden zuständig, das Jugendamt des Kreises unterstützt bei der Planung und Koordination. Hierzu ist folgende Verfahrensweise vereinbart:

 

  1. Die Kommunen stimmen sich mit den Trägern ab und klären, ob Kinder von Eltern aus den beiden Berufsgruppen Rettungsdienst oder Gesundheitswesen in den Kitas betreut werden.
  2. Die Kita-Leitungen fragen bei den Eltern nach, ob und wann genau sie die Notbetreuung in den Osterferien, den Wochenenden und Feiertage benötigen.
  3. Aus dieser Abfrage wird ermittelt, für wie viele Kinder an welchen Orten und zu welchen Zeiten eine Notbetreuung erforderlich wird.
  4. Jugendamt, Kommunen und Trägern machen dann einen Vorschlag, wo eine Notbetreuung stattfinden wird.

 

Für die Betreuung in der Kindertagespflege erfolgt eine Abfrage bei den Tagespflegepersonen.

 

Betroffene Familien sind aufgefordert, auf die Notbetreuung im Sinne des Kindeswohls nur in absoluten Ausnahmefällen zurückzugreifen, da die Betreuungsgruppen aus Gründen des Infektionsschutzes so klein wie möglich sein müssen. Die Ausnahmebetreuung sollte nach Möglichkeit zwei Tage vor der beabsichtigten Inanspruchnahme in der Kita angemeldet werden. Voraussetzung für die Teilnahme an der Notfallbetreuung ist, dass das Kind keine Krankheitssymptome aufweist und in den 14 Tagen zuvor weder Kontakt zu infizierten Personen hatte noch sich in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten hat.