"Corona-Virus: 17 Genesene, 47 bestätigte Fälle, Quarantäne für alle Reiserückkehrer empfohlen"
Meldung aus Neu-EichenbergCorona-Virus:
17 Genesene
47 bestätigte Fälle
Quarantäne für alle Reiserückkehrer empfohlen
Im Laufe des heutigen Mittwoch hat sich die bestätigte Zahl der mit dem Corona-Virus infizierten Menschen im Werra-Meißner-Kreis von 35 auf 47 erhöht. Die derzeit im Kreis von der Erkrankung Betroffenen liegen in einem Altersbereich von 5 bis 98 Jahren. Die Kontaktpersonen der Betroffenen wurden bzw. werden ermittelt und unter Quarantäne gestellt. Die Zahl der Genesenen liegt bei 17.
Umsetzung der allgemeinen Quarantäne für alle Reise- / Urlaubsrückkehrer durch das Land Hessen in Vorbereitung
Die derzeit geltende Quarantäne für Reiserückkehrer aus Risikogebieten soll auf Vorschlag der Bundeskanzlerin auf alle Reiserückkehrer erweitert werden. Das Land Hessen hat eine kurzfristige Umsetzung dieser Maßnahme angekündigt.
Einreisenden aus allen Ländern wird vom Robert-Koch-Institut empfohlen, sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben.
Weiterhin gilt, dass Reiserückkehrer die in definierten Risikogebieten waren bzw. beim Durchfahren von Risikogebieten Kontakte hatten, zwingend nach der Rückkehr eine 14-tägige Quarantäne einzuhalten haben. Hintergrund ist die entsprechende Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020. Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), verordnet die Landesregierung:
§ 1 (1) Für Personen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten haben, wird eine Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der eigenen Häuslichkeit allgemein angeordnet. Für Personen mit Wohnsitz außerhalb Hessens, auf die die Voraussetzungen aus Satz 1 zutreffen, wird ein berufliches Tätigkeitsverbot auf dem Gebiet des Landes Hessen nach § 31 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes allgemein angeordnet.
Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 EUR und sogar einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. Eine zusätzliche Verfügung des Gesundheitsamtes ist dafür nicht erforderlich!
Als Risikogebiete sind derzeit definiert:
- Ägypten: ganzes Land
- Frankreich: ganzes Land
- Iran: ganzes Land
- Italien: ganzes Land
- Niederlande: ganzes Land
- Österreich: ganzes Land
- Schweiz: ganzes Land
- Spanien: ganzes Land
- Südkorea: Daegue und die Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)
- USA: ganzes Land Vereinigtes Königreich Großbritannien und
- Nordirland: ganzes Land
Aufgrund der pandemischen Ausbreitung von COVID-19 ist weltweit von einem Infektionsrisiko auszugehen.
Wegen unterschiedlicher Surveillancesysteme und Teststrategien sowie zeitlichem Verzug zwischen Infektionszeitpunkt und Meldung lässt sich das tatsächliche Infektionsrisiko oft nicht aus den vorliegenden Meldedaten ablesen. Daher sollte generell erhöhte Vorsicht gelten.