Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Corona-Virus: - 25 Genesene, - 115 bestätigte Fälle, - 3 Verstorbene

Meldung aus Neu-Eichenberg

Im Werra-Meißner-Kreis ist es zum dritten Todesfall im Zusammenhang mit dem Corona-Virus gekommen. Verstorben ist ein 86-jähriger Mann der im Klinikum Werra-Meißner intensivmedizinisch behandelt worden war. „Wir sprechen den Angehörigen unser Mitgefühl aus“, so Landrat Stefan Reuß und Erster Kreisbeigeordneter Dr. Rainer Wallmann.

 

Im Laufe des heutigen Mittwoch hat sich die bestätigte Zahl der mit dem Corona-Virus infizierten Menschen im Werra-Meißner-Kreis von 104 auf 115 erhöht. Von den 115 Fällen entfallen 41 auf ein Seniorenheim in dem Personal und Bewohner betroffen sind. Die im Kreis von Ansteckung Betroffenen lagen bisher in einem Altersbereich von 5 bis 98 Jahren. Im Klinikum Werra-Meißner werden derzeit 21 positiv getestete Patienten behandelt. Davon befinden sich 18 Personen auf der normalen Isolierstation, 3 Patienten befinden sich auf der Intensivstation mit Beatmung. Die anderen Betroffenen haben moderate Krankheitsverläufe und können deshalb in heimischer Isolation die Krankheit unter amtsärztlicher Aufsicht auskurieren.

 

Die Kontaktpersonen wurden bzw. werden ermittelt und unter Quarantäne gestellt. Es befinden sich zurzeit über 250 Personen in Quarantäne. 25 der bisher 115 bestätigten Infizierten sind inzwischen genesen. Todesfälle sind insgesamt 3 zu beklagen.

 

Quarantäne für alle Reiserückkehrer

 

Reiserückkehrer aus allen Ländern sind verpflichtet sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben und beim örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Eine zusätzliche Verfügung des Gesundheitsamtes ist dafür nicht erforderlich!

 

Das Land Hessen hat eine entsprechende Verordnung erlassen. Danach gilt, dass Reiserückkehrer zwingend nach der Rückkehr eine 14-tägige Quarantäne einzuhalten haben. Grundlage ist die entsprechende Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 8. April 2020. Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) hat die Landesregierung dies verordnet.

 

Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 EUR und sogar einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.