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Wichtige Hinweise zu Volksfesten und sonstigen Feierlichkeiten

Meldung aus Neu-Eichenberg

Welche Feierlichkeiten sind derzeit erlaubt und was nicht?

 

Die Sommerzeit ist auch die Zeit der Volksfeste und sonstigen Feierlichkeiten. Die anhaltende Corona-Pandemie schränkt dies derzeit jedoch erheblich ein.

 

Dazu regelt u. a. die aktuelle „Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“, die bis 16.08.2020 gilt, folgendes:

 

  • Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind nur alleine, in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet (sofern sich mehr als 10 Personen im öffentlichen Raum aufhalten, dürfen diese folglich aus max. zwei Hausständen kommen). Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das vorgenannte Abstandsgebot zu gefährden, wie etwa gemeinsames Grillen oder Picknicken, sowie Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.

 

  • Kleinere Veranstaltungen im privaten Raum in einem überschaubaren und gegenseitig allgemein bekannten Personenkreis sind zulässig. Aber auch hier gilt, grundsätzlich die Hygienemaßnahmen zu berücksichtigen. Zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände ist die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m empfohlen.

 

  • Von einer größeren Veranstaltung im privaten Raum spricht man, wenn auf Grund der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der räumlichen Gegebenheiten davon auszugehen ist, dass die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln und eine Nachverfolgung nur durch die Erfassung der Daten der Gäste und ein Hygienekonzept sichergestellt werden kann. Größere Veranstaltungen, Zusammenkünfte sind möglich, wenn:

 

a) der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,

 

b) die Teilnehmerzahl 250 nicht übersteigt oder das Gesundheitsamt ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen gestattet,

 

c) maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern, sofern Sitzplätze eingenommen werden, im Übrigen von 10 Quadratmetern, in die betreffende Räumlichkeit eingelassen wird und

 

d) Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,

 

e) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und

 

f) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.


Bei Zusammenkünften von Seniorinnen und Senioren, insbesondere in Seniorenbegegnungsstätten, ist weiterhin zu beachten, dass die Teilnehmerzahl auf max. 100 Personen begrenzt ist. Zudem darf kein gemeinsamer Gesang stattfinden und keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung von mehr als zehn Personen bereitgestellt werden. Die Gegenstände sind umgehend zu desinfizieren.

 

Verstöße gegen die Vorgaben der Coronaverordnungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden durch die zuständigen Behörden entsprechend verfolgt.

 

Ansprechpartner zu Veranstaltungen in den Städten und Gemeinden des Werra-Meißner-Kreises sind die jeweiligen Ordnungsämter.