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Winterräum- und Streudienst auf Gehwegen

Meldung aus Neu-Eichenberg

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten gem. §§ 10 und 11 der Straßenreinigungssatzung den winterlichen Räum- und Streudienst auszuführen. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Gehwegseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.

 

In Jahren mit gerader Endziffer (2020 u. 2022) sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke verpflichtet, in Jahren mit ungerader Endziffer (2021) die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

 

Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

 

Der zu beseitigende Schnee ist auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes abzulagern. Die Abflussrinnen müssen vom Schnee freigehalten werden.

 

Schnee, der wieder auf die Straße gefegt wird, kann zur Gefahr für Fahrzeuge und Radfahrer werden.

 

Lesen Sie die ganze Straßenreinigungssatzung im Download.